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Verweise
in § 167 ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.
Quelle: BMJ
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