ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen.
(2) Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem Gericht um die Löschung des Rechts zu ersuchen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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