ZVG
Verweise
in § 147 ZVG

ZVG  
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat.
(2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
Quelle: BMJ
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