Verweise
in § 143 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben.
Quelle: BMJ
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