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in § 136 ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Ist der Nachweis des Berechtigten von der Beibringung des Briefes über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld abhängig, so kann der Brief im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn das Recht bereits gelöscht ist.
Quelle: BMJ
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