Verweise
in § 119 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.
Quelle: BMJ
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