Verweise
in § 116 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.
Quelle: BMJ
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