Verweise
in § 113 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.
(2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.
Quelle: BMJ
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