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Verweise
in § 110 ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.
Quelle: BMJ
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