ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
Quelle: BMJ
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