Verweise
in § 9 ZSKG
ZSKG
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.
Quelle: BMJ
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