ZSKG
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Verweise
in § 24 ZSKG

ZSKG  

Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.
Quelle: BMJ
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