Verweise
in § 24 ZSKG
ZSKG
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
- 1.
- in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
- 2.
- zu Pflegehilfskräften.
Quelle: BMJ
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