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in § 9 ZPOEG

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Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
Quelle: BMJ
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