Verweise
in § 37b ZPOEG
ZPOEG
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Quelle: BMJ
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