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in § 37 ZPOEG

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Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
Quelle: BMJ
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