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in § 96 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Quelle: BMJ
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