ZPO
Verweise
in § 936 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Quelle: BMJ
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