ZPO Zivilprozessordnung
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Zivilprozessordnung
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Nat. Zivilprozessrecht
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Quelle: BMJ
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