ZPO
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in § 870 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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