ZPO
Verweise
in § 850c ZPO

ZPO  
Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.
(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.
(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Antrag auf Kostenfestsetzung im Zivilprozess - Vorlage/Muster mit Erläuterungen

ZivilrechtZivilprozessrechtNat. Zivilprozessrecht

Das folgende Muster kann als Vorlage für einen Kostenfestsetzungsantrag im Zivilprozess verwendet werden. Die zentralen Vorschriften zur Kostenfestsetzung finden sich in den §§ 103 bis 106 ZPO.

 

 
 

 

Landgericht Berlin1

Littenstraße 12 - 17

10179 Berlin

 

30.08.2025    

In dem Rechtsstreit2

K gegen B,

Az.: 4 O 189/22,

 

beantragen wir,

die dem Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 28.08.2025 zu erstattenden Kosten gemäß der nachstehenden Kostenberechnung festzusetzen,3

geleistete Gerichtskostenvorschüsse hinzuzusetzen und4

die Verzinsung des sich hieraus ergebenden Betrags ab Antragstellung festzusetzen.5

 

Kostenberechnung:6

Vom Gericht festgesetzter Streitwert: 20.00000 EUR 

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)

1.133,60 EUR

1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG)

1.046,40 EUR

1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG)

872,00 EUR

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 EUR

Reisekosten (Nr. 7004 VV RVG)

241,00 EUR

Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)

50,00 EUR

Zwischensumme netto

 3.363,00 EUR

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

638,97 EUR

Summe

4.001,97 EUR

 

Das Entstehen und die Höhe der geltend gemachten Auslagen werden anwaltlich versichert.7

Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.8

 

Unterschrift9

 

 

1 Der Antrag ist gem. § 103 II ZPO stets an das Gericht des ersten Rechtszugs zu richten.

2 Bei mehreren Instanzen ist für jede Instanz ein separater Kostenfestsetzungsantrag zu stellen und das jeweilige Aktenzeichen anzugeben.

3 Zur Zuordnung sollte der zugrundeliegende Vollstreckungstitel bezeichnet werden. Ausreichen dürfte aber auch eine genaue Bezeichnung des Rechtsstreits. Nach § 103 II 2 ZPO ist eine Kostenberechnung beizufügen.

4 Die Höhe der Gerichtskostenvorschüsse kann vom Gericht selbst ermittelt werden und muss nicht angegeben werden. Sofern keine Vorschüsse einbezahlt wurden, ist der Satz zu streichen.

5 Eine Verzinsung findet gem. § 104 I 2 ZPO nur auf Antrag statt.

6 Formelle Anforderungen an die Berechnung:

Die Kostenberechnung ist Grundlage für die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses und muss daher hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Die Bezugnahme auf Unterlagen, beispielsweise aus der Vollstreckung, soll grundsätzlich nicht genügen (BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – I ZB 16/18, MDR 2019, 127). Bei Rechtsanwaltsgebühren richten sich die formalen Anforderungen nach § 10 II RVG. Hier sind insbesondere die einzelnen Gebühren, Auslagen und Vorschüsse, die Gebührentatbestände, die Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren der Gegenstandswert anzugeben. Bei Post- und Telekommunikationsentgelten genügt der Gesamtbetrag.

Berechnung von Rechtsanwaltskosten:

Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten richten sich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG (§ 91 II ZPO), auch wenn tatsächlich ein höheres Honorar vereinbart war. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist in gerichtlichen Verfahren grds. verboten (§ 49b Abs. 1 BRAO).

Außergerichtliche Gebühren wie die Geschäftsgebühr für eine vorprozessuale Mahnung können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden, sondern müssen ggf. als separater Anspruch eingeklagt werden. Eine eventuelle Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrenskosten (s. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) wird bei der Festsetzung nur berücksichtigt, wenn die Geschäftsgebühr bereits bezahlt oder tituliert wurde (§ 15a III RVG). 

Im Zivilprozess entstehen typischerweise folgende Rechtsanwaltsgebühren:

  • 1,3 Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug (Nr. 3100 VV RVG); die sich in den Fällen der Nr. 3101 VV RVG auf eine 0,8 Gebühr reduziert; 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) bei Berufungsverfahren und bestimmten Beschwerden, die sich in den Fällen der Nr. 3201 VV RVG auf eine 1,1 Gebühr reduziert
  • 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG / Nr. 3202 VV RVG); entsteht bei mündlicher Verhandlung oder Beweisaufnahme sowie bei vergleichsgerichteten Besprechungen ohne Gericht; bei Nichterscheinen einer Partei oder Beteiligter kann sich die Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG auf eine 0,5 Gebühr reduzieren
  • Einigungsgebühr (Nr. 1000/1003 VV RVG); entsteht bei Vergleich oder Unterwerfung
  • Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG); für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wird meist auf die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zurückgegriffen

Kosten der Partei:

Auch die Kosten der Partei selbst sind festsetzungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 I ZPO). Reisekosten der Partei sind erstattungsfähig, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet hat (§§ 91 I 2, 141 I ZPO). In diesem Fall sind auch Verdienstausfall und Aufwand analog zu den Vorschriften für Zeugen (§ 91 I 2 ZPO, §§ 20, 22 JVEG) zu ersetzen. Nicht erstattungsfähig sind nach gängiger Rechtsprechung Zeitaufwand, sonstige Unannehmlichkeiten, interne Aufwendungen oder freiwillige Reisen zu Gerichtsterminen.

7 Der Kostenansatz ist nach § 104 II 1 ZPO glaubhaft zu machen und gem. § 103 II 2 durch Belege zu untermauern. Im Hinblick auf Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt nach § 104 II 2 ZPO eine anwaltliche Versicherung.

8 Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer genügt nach § 104 II 3 ZPO die Erklärung des Antragstellers, dass die Beträge nicht als Vorsteuer abgezogen werden können. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Parteien ist der Hinweis wegzulassen und die Umsatzsteuer nicht in die Kostenberechnung aufzunehmen.

9 Sofern beim zuständigen Gericht (s.o.) Anwaltszwang herrscht, ist der Antrag von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen.

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