Verweise
in § 846 ZPO
ZPO
Zivilprozessordnung
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
Quelle: BMJ
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