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in § 841 ZPO

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Zivilprozessordnung

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Nat. Zivilprozessrecht

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
Quelle: BMJ
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