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in § 84 ZPO

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Zivilprozessordnung

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Nat. Zivilprozessrecht

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Quelle: BMJ
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