Verweise
in § 743 ZPO
ZPO
Zivilprozessordnung
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
- 1.
- beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
- 2.
- der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
Quelle: BMJ
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