ZPO
Verweise
in § 605a ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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