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in § 587 ZPO

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Zivilprozessordnung

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Nat. Zivilprozessrecht

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.
Quelle: BMJ
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