ZPO Zivilprozessordnung
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Zivilprozessordnung
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Nat. Zivilprozessrecht
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
Quelle: BMJ
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