ZPO Zivilprozessordnung
ZPO
Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Der Antrag soll enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Urkunde;
- 2.
- die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
- 3.
- die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
- 4.
- die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
- 5.
- die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Quelle: BMJ
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