ZPO
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Verweise
in § 394 ZPO

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Zivilprozessordnung

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
Quelle: BMJ
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