ZPO Zivilprozessordnung
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Zivilprozessordnung
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Nat. Zivilprozessrecht
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Quelle: BMJ
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