ZPO
Verweise
in § 37 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Quelle: BMJ
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