ZPO Zivilprozessordnung
ZPO
Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Der Beweisbeschluss enthält:
- 1.
- die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
- 2.
- die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
- 3.
- die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
Quelle: BMJ
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Schemata
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