ZPO Zivilprozessordnung
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Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
Quelle: BMJ
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