ZPO Zivilprozessordnung
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Zivilprozessordnung
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Nat. Zivilprozessrecht
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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