ZPO Zivilprozessordnung
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Nat. Zivilprozessrecht
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
Quelle: BMJ
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Schemata
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zu § 188 ZPO
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