ZPO Zivilprozessordnung
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Nat. Zivilprozessrecht
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Quelle: BMJ
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Schemata
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zu § 171 ZPO
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