ZPO Zivilprozessordnung
ZPO
Zivilprozessordnung
(1) Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische Dokumente genutzt werden.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
- anordnen, dass der Beklagte die Klageerwiderung sowie die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen oder in einem digitalen Verfahrensdokument ergänzen, und
- 2.
- den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihres Vortrags durch Zuordnung von Eingabefeldern zum jeweiligen Streitstoff aufgeben; hiermit kann eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte verbunden werden.
Quelle: BMJ
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zu § 1126 ZPO
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