ZPO
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in § 1109 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

(1) Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Auf Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) § 1086 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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