Verweise
in § 1103 ZPO
ZPO
Zivilprozessordnung
Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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