ZPO
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in § 1103 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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