ZPO
Verweise
in § 1094 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
Quelle: BMJ
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