ZPO
Verweise
in § 1083 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
Quelle: BMJ
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