Verweise
in § 1068 ZPO
ZPO
Zivilprozessordnung
An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.
Quelle: BMJ
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