Verweise
in § 1066 ZPO
ZPO
Zivilprozessordnung
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
Quelle: BMJ
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