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in § 102 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1.
nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,
2.
nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
3.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder
4.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.
Quelle: BMJ
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