ZollVG Zollverwaltungsgesetz
ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
(1) Die Generalzolldirektion kann durch Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Einzelheiten, insbesondere die Verfahren und deren Bedienung, sowie technische Einzelheiten für den nach Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex der Union erforderlichen Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bestimmen. Die Verfahrensanweisung wird im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de veröffentlicht.
(2) Datenübermittler haben die nach Absatz 1 für den jeweiligen Zeitraum bestimmten Vorgaben einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen.
Quelle: BMJ
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