ZollVG
Verweise
in § 23 ZollVG

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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.
Quelle: BMJ
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