ZollVG
Verweise
in § 21 ZollVG

ZollVG  
Zollverwaltungsgesetz

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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.
Quelle: BMJ
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