ZollVG Zollverwaltungsgesetz
ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.
Quelle: BMJ
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