ZollVG
Verweise
in § 18 ZollVG

ZollVG  
Zollverwaltungsgesetz

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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.
Quelle: BMJ
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