ZollVG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 16 ZollVG

ZollVG  

Zollverwaltungsgesetz

(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Absatz 1) ist die Enteignung zulässig.
(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Notizen
zu § 16 ZollVG
Keine Notizen vorhanden.