ZollVG Zollverwaltungsgesetz
ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
(1) Zollbedienstete können Waren sowie dazugehörige Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstellung solcher Waren geeignete Waren und Geräte in der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat nach § 369 der Abgabenordnung verbracht werden sollen. Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungszwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung durch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer die Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Abnahme berechtigt ist. Die Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Belege dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden; § 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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